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Marktplatzhaftung – BMF veröffentlicht einige Erläuterungen zur Neuregelung
Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wurden Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG) und zur Haftung (§ 25e UStG) für die Betreiber elektronischer Marktplätze beschlossen. Das Einzelheiten der Neuregelung näher erläutert.
I. Aufzeichnungspflichten gemäß § 22f UStG
1. Verfahren zur Bescheinigung UST 1 TI
Kernelement der Neuregelung ist die Bescheinigung UST 1 TI, mit der das zuständige deutsche Finanzamt die umsatzsteuerliche Registrierung des betreffenden Händlers bestätigt. Im Regelfall ist diese Bescheinigung Voraussetzung dafür, dass der Marktplatzbetreiber der Inanspruchnahme im Wege der Haftung entgehen kann. Zu begrüßen ist, dass das dazugehörige Antragsformular USt 1 TJ auch in englischer Sprache bereitgestellt wurde, vgl. z. B. auf der Homepage des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.
Zu den Ausführungen im ist Folgendes festzustellen:
Der Antrag soll postalisch bzw. per E-Mail beim Finanzamt eingereicht werden, er kann auch formlos erfolgen. Letzteres dürfte in der Praxis bedeutungslos sein, weil keine Gründe ge...