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Neue umsatzsteuerliche Bescheinigung i. S. des § 22f UStG für Unternehmer, die über Online-Marktplätze Waren liefern
Mit dem (BStBl 2018 I S. 1432) werden die Vordrucksmuster USt 1 TJ – Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – und USt 1 TI – Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) i. S. von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG – eingeführt. Insoweit besteht aktueller Handlungsbedarf für Marktplatz-Händler und Marktplatzbetreiber. Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes i. S. von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen.
I. Allgemeines
Das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (BGBl 2018 I S. 2338) führt zu
neuen Haftungsregelungen für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und
zu neuen Aufzeichnungspflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen.
Die Daten, die aufgrund dieser Aufzeichnungspflichten von den Betreibern elektronischer Marktplätze zu erheben sind, sind zudem nachzuweisen. Mit dem (BStBl 2018 I S. 1432) konkretisiert das BMF ...