BGH Beschluss v. - III ZR 121/18

Beiordnung eines Notanwalts: Mandatsniederlegung des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof wegen Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 78b Abs 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 ZPO, § 544 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: I-24 U 70/17vorgehend Az: 15 O 188/13

Gründe

I.

1Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung und Vertretung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses geltend. Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat der Kläger durch seinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung wurde antragsgemäß bis verlängert. Mit am eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass er das Mandat niederlege. Der Kläger hat mit am eingegangenem Schreiben die Beiordnung eines Notanwalts zur weiteren Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt. Er hat hierzu ausgeführt, sein bisheriger Prozessbevollmächtigter habe eine Begründung des Rechtsmittels wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

II.

3Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

41. Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verneint und deshalb nicht bereit ist, eine von ihm bereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder Vorgaben seiner Partei zu begründen, wie es vorliegend der Fall ist. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und von der Durchführung unzulässiger oder ansonsten aussichtsloser Rechtsmittel Abstand nehmen können, was ihnen Kosten spart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen (Senat, Beschluss vom - III ZR 81/14, BeckRS 2014, 15945 Rn. 2; ebenso , NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6).

52. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet zudem deshalb aus, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht ersichtlich und könnten demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan werden (vgl. Senat, Beschluss vom - III ZB 80/17, BeckRS 2017, 122573 Rn. 2 mwN). Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde ergeben sich insbesondere nicht - wie der Kläger meint - deshalb, weil das Berufungsgericht die Klage in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen hat. Allein hieraus lässt sich ein Zulassungsgrund nicht ableiten.

III.

6Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wurde.

7Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (, BeckRS 2013, 05053 Rn. 4 f). Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist nach der Ablehnung des Senats, einen Notanwalt zu bestellen, verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (Senat, Beschluss vom - III ZR 93/17, BeckRS 2017, 128304 Rn. 8 mwN). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem eine Notanwaltsbestellung aus den vorstehenden Gründen von vornherein nicht in Betracht kam.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:251018BIIIZR121.18.0

Fundstelle(n):
SAAAH-06493