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BVerwG 23.01.2019 9 C 1/18, NWB 6/2019 S. 311

Vergnügungsteuer | Haftung des Eigentümers von Geldspielgeräten

Eine Gemeinde kann den Eigentümer von Geldspielgeräten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, für Vergnügungsteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen, wenn er dem Aufsteller zielgerichtet eine Erwerbsposition, die mit dem Steuergegenstand unmittelbar zusammenhängt, verschafft, so dass er in einer engen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu Gegenstand und Tatbestand der Vergnügungsteuer steht.

Anmerkung:

Nach der Steuersatzung der beklagten Stadt ist Steuerschuldner der Aufsteller der Geräte. Neben dem Aufsteller haftet der Inhaber der Räume, in denen steuerpflichtige Geräte aufgestellt sind. Ist der Aufsteller nicht Eigentümer der Geräte, haftet auch der Eigentümer. [i] Henke, Kommunale Steuern, 2017, § 18 Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) meint, dass die Stadt grds...

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