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BGH 20.11.2018 II ZR 328/17, NWB 6/2019 S. 310

Schiedseinrede | Konkrete Bezeichnung der Schiedsvereinbarung

Bei Erhebung einer Schiedseinrede muss die Schiedsvereinbarung, auf die die Partei die Einrede stützt, konkret bezeichnet werden. Ist die Vorinstanz der Rüge nicht gefolgt, muss sie im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden.

Anmerkung:

Ist die Einrede des Schiedsvertrags erhoben, kann das staatliche Gericht vor der Befassung mit der Begründetheit der Klage prüfen, ob die Schiedsvereinbarung seiner Zuständigkeit entgegensteht oder ob sie nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist (§ 1032 Abs. 1 ZPO). Der verklagte (ehemalige) Geschäftsführer und Mitgesellschafter der klagenden Steuerberatergesellschaft habe die Einrede des Schiedsvertrags in allen Instanzen vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erhoben (§ 1032 Abs. 1 ZPO, § 137 Abs. 1 ZPO), so der BGH. [i]Zur DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018 Bisle, NWB 18/2018 S. 1287Dass er vor dem Landgericht nur die Schiedsklause...

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