Vorsteuerabzug ohne Rechnung?
Eine keineswegs unspektakuläre EuGH-Entscheidung
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. So steht es im deutschen Umsatzsteuergesetz. So wird es seit vielen Jahren praktiziert. Vor diesem Hintergrund kommt die Entscheidung „Vadan“ des Europäischen Gerichtshofs vom 21. November vergangenen Jahres auf den ersten Blick recht unspektakulär daher. Nach Auffassung der Luxemburger Richter kann ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen. Auf den zweiten Blick allerdings enthält das Urteil in seiner Begründung eine bemerkenswerte Aussage, denn danach schließt auch das gänzliche Fehlen einer Rechnung den Vorsteuerabzug nicht aus. Erforderlich, aber auch ausreichend sei vielmehr der objektive Nachweis der materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs. Damit, so Hartman auf , ist die deutsche Regelung unionsrechtswidrig. Für Steuerberater, deren Mandanten wegen fehlender Rechnungen der Vorsteuerabzug verwehrt wurde, eröffnen sich nun neue Möglichkeiten.
Alle ärztlichen Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit? So einfach ist es leider nicht! Ästhetische Operationen und Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Aber auch Leistungen ästhetischer Natur, die erst als Folge ärztlicher Behandlungen erforderlich werden, sind von der Steuerbefreiung umfasst. In der Praxis herrscht hier viel Unsicherheit, weshalb die Schönheitschirurgie ein beliebtes Prüfungsfeld der Finanzverwaltung ist. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, erläutern Lange/Renz auf , welche Maßnahmen unter die Steuerbefreiung fallen und welche nicht und wer die Feststellungslast hierfür trägt. Und als besonderen Service finden Sie in der NWB Datenbank zusätzlich ein Merkblatt zur Weitergabe an betroffene Mandanten.
Auch beim Thema Nettolohnoptimierung sind Sie als Steuerberater der erste Ansprechpartner Ihrer Mandanten. Schließlich enthält das Steuerrecht eine Vielzahl verschiedener Optimierungsbausteine, die es gilt, gezielt einzusetzen und zu kombinieren. Ganz aktuell hinzugekommen ist zum Jahreswechsel die Steuerfreiheit des Job-Tickets. Damit die Nettolohnoptimierung zu einer win-win-Situation für Sie, Ihre Mandanten und deren Arbeitnehmer wird, gilt es aber, einiges zu beachten. Herrler/Herrler verraten Ihnen auf , wo die Stolperfallen liegen.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 297
NWB FAAAH-06402