Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus ausländischen Personengesellschaften, Bauherrengemeinschaften und Grundstücksgemeinschaften, an denen mehrere Inländer beteiligt sind
1. Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2 und Abs. 5 Nr. 1 AO
1.1 Beteiligen sich mehrere inländische Personen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft, sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO bzw. nach § 180 Abs. 2 AO i. V. m. der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen, weil auch diese Einkünfte grundsätzlich der deutschen Besteuerung unterliegen.
1.2 Eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn mit dem betreffenden ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Inländer zusteht (wegen der Fälle des Progressionsvorbehalts vgl. Tz 1.3).
1.3 Gestattet ein Doppelbesteuerungsabkommen die Anwendung des Progressionsvorbehalts, so sind nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die ausländischen Einkünfte zu diesem Zweck gesondert und einheitlich festzustellen und zwar auch, wenn eine inländische Personengesellschaft derartige Einkünfte erzielt. Wegen des Umfangs einer solchen Feststellung wird auf Tz. 2. 3 des Leitfadens zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (Stand Dez. 2015) verwiesen (im AIS unter Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Arbeitshilfen, Leitfäden).
1.4 Eine ausländische Gesellschaft ist eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) i. S. des deutschen Steuerrechts, wenn das ausländische Rechtsgebilde seiner inneren Struktur und Erscheinung nach einer deutschen Mitunternehmerschaft entspricht – vgl. hierzu auch Tz 1.2 des BStBl 2014 I S. 1258.
Beispiel: Die französische (belgische) société en nom collectif ist zwar nach ausländischem Zivilrecht eine juristische Person, für Zwecke der deutschen Besteuerung jedoch als Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zu behandeln.
1.5 Hat eine ausländische Personengesellschaft ihre Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Inland, so ist eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO vorzunehmen, wenn die Einkünfte hieraus der deutschen Besteuerung unterliegen. Zu Besonderheiten bei gewerblich geprägten und gewerblich infizierten Personengesellschaften wird auf Tz. 2.3.3 des a. a. O. verwiesen. Eine Feststellung nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist nur erforderlich, wenn bei inländischen Beteiligten der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen ist.
1.6 Ist nur ein inländischer Steuerpflichtiger an einer ausländischen Personengesellschaft oder Grundstücksgemeinschaft beteiligt, kommt eine Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a, § 180 Abs. 2 AO bzw. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht in Betracht (§ 180 Abs. 3 Nr. 1 AO). Die einschlägigen Ermittlungen hat das Wohnsitz-Finanzamt selbst durchzuführen.
2. Zuständigkeit
2.1 Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ausländischer Personengesellschaften (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO) wird auf den AEAO zu § 18 Nr. 6 verwiesen.
2.2 Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO ist die Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung (ZustVSt vom , in der aktuellen Änderungsfassung im AIS unter Themen > AO/FGO> Zuständigkeit) zu beachten. Danach ist für solche Feststellungen im Bereich der Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern das Finanzamt München, im Bereich des Regierungsbezirks Schwaben das Finanzamt Augsburg-Stadt und im Bereich der Regierungsbezirke Oberpfalz, Unter-, Mittel- und Oberfranken das Zentralfinanzamt Nürnberg zuständig, wenn die von unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern gehaltenen Gesellschafts- oder Gemeinschaftsanteile (Mitunternehmeranteile) nicht insgesamt zum steuerlichen Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft zu rechnen sind (ZustVSt vom , a. a. O.).
3. Erfassung
Die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Absatz 5 Satz 1 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.
Inländische Steuerpflichtige, die nicht verpflichtet sind, ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle abzugeben, haben die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten (Vordruck BZSt 2), es sei denn, sie geben ihre Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung freiwillig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle ab (§ 138 Absatz 5 Satz 2 AO).
Inländische Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet sind, haben die Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (BZSt 2) bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu erstatten, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht worden ist (§ 138 Absatz 5 Satz 3 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.
Bis zur Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Abgabe der Mitteilungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, sind die Mitteilungen weiterhin nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck (BZSt 2) zu erstatten. Sobald die technischen Voraussetzungen vorliegen, wird auf den Internetseiten des BMF und des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) darüber informiert werden.
Zur Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO vgl. auch BMF-Schreiben vom , BStBl 2018 I S. 289, geändert durch BStBl 2018 I S. 815 .
Soweit in Steuererklärungen Angaben über eine Auslandsbeteiligung enthalten sind oder Anhaltspunkte für eine Auslandsbeteiligung bestehen, ist dem Stpfl. der Vordruck BZSt – 2 dreifach zu übersenden. Eine Ausfertigung ist für den Stpfl. bestimmt, zwei Ausfertigungen sind ausgefüllt beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Die Veranlagungsstellen werten die Mitteilungen auf Vordruck BZSt – 2 aus und leiten eine Ablichtung/Durchschrift dem Bundeszentralamt für Steuern (Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen – IZA – Referat St III 4) zu.
4. Informationsaustausch
Das Bundeszentralamt für Steuern ist über die ausländische Beteiligung nicht nur durch Übersendung einer Ausfertigung des Vordrucks BZSt – 2 zu unterrichten. Es sind vielmehr alle wesentlichen Änderungen (z. B. Erwerb von weiteren Beteiligungen, Änderung in den Beteiligungsverhältnissen, Erlöschen von Beteiligungen) und die getroffenen Feststellungen mitzuteilen. Auf Tz. 1.2 des a. a. O. wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Andererseits können auch Auskünfte, die für die Durchführung des Feststellungsverfahrens zweckdienlich sind, vom Bundeszentralamt für Steuern – IZA – eingeholt werden.
Der Schriftwechsel mit dem Bundeszentralamt für Steuern soll unmittelbar geführt werden.
Die bisherige Karte 1 zu § 180 AO (Kontroll-Nr. 27/2014) bitte ich auszureihen.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 0361.2.1-3/16 St43
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
AO-Kartei
BY AO §
180 Karte Karte 1 - Kontroll-Nr. 1/2019 -
DB 2019 S. 400 Nr. 8
DStR 2019 S. 929 Nr. 18
GAAAH-06390