BMF - IV B 5 - S 1300/07/10087 BStBl 2018 I S. 815

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG);

Änderung der Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des (BStBl 2018 I S. 289)

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Textziffer 1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze des BMF-Schreibens zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG), BStBl 2018 I S. 289, mit Wirkung vom in der folgenden Fassung:

„1.3.1.3 150.000 Euro-Grenze

Für die Ermittlung der 150.000 Euro-Grenze sind die Anschaffungskosten aller – also auch mittelbarer – Beteiligungen im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen.

Der Erwerb oder die Veräußerung von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als 1 Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000 Euro-Grenze nicht mitgeteilt werden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse in einem EU-/EWR-Staat oder an einer in einem anderen Staat nach § 193 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KAGB von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenen Börse stattfindet. Für die Ermittlung der 1 Prozent-Grenze sind die gehaltenen Beteiligungen zu berücksichtigen. Wird die 150.000 Euro-Grenze mittels börsennotiertem Erwerb bzw. Veräußerung überschritten, so dass deshalb keine Meldepflicht besteht, und folgt darauf ein Erwerb bzw. eine Veräußerung, der bzw. die nicht unter Satz 1 fällt, ist der vorangegangene börsennotierte Erwerb bzw. die Veräußerung hinsichtlich der 150.000 Euro-Grenze außer Betracht zu lassen.

BMF v. - IV B 5 - S 1300/07/10087


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 815
AO-StB 2018 S. 230 Nr. 8
BB 2018 S. 1750 Nr. 31
DB 2018 S. 1765 Nr. 30
DStR 2018 S. 1617 Nr. 30
ErbStB 2018 S. 303 Nr. 10
GStB 2018 S. 39 Nr. 10
IStR 2018 S. 814 Nr. 20
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 8
KoR 2018 S. 420 Nr. 9
StB 2018 S. 277 Nr. 9
RAAAG-89771