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Entstrickungsbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Wichtige Tatbestände nach dem EStG und AStG im Überblick
Die Entstrickung führt zur Aufdeckung stiller Reserven, ohne im Gegenzug einen entsprechenden Liquiditätszufluss zu erhalten („dry income“). Eine ungeplante steuerliche Entstrickung kann daher verheerende wirtschaftliche Folgen auslösen. Verfügt der Stpfl. nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um die hieraus resultierenden Steuern zu begleichen, kann die Aufnahme von Fremdkapital zu hohen Finanzierungskosten führen oder gar eine Veräußerung des betreffenden Wirtschaftsguts erfordern. Für den steuerlichen Berater birgt eine unerkannte Entstrickung folglich ein hohes Haftungsrisiko, dessen Eintritt es zu vermeiden gilt. Dies gestaltet sich jedoch häufig schwierig: Der Entstrickungsproblematik liegen i. d. R. rechtlich schwierig zu beurteilende Auslandssachverhalte zugrunde. Zudem fehlt im EStG eine allgemeine Rechtsnorm für sämtliche Konstellationen der Entstrickung. Die Besteuerungstatbestände werden vielmehr nur stark zersplittert abgebildet, und eine Entstrickung kann in vielfältigen Konstellationen in Erscheinung treten. Vor diesem Hintergrund sollten Sie die gängigsten Fälle präsent haben, die im Folgenden erläutert werden.