SteuerStud Nr. 4 vom Seite 221

Kindergeld bei Masterstudium neben Vollzeitstelle?

Karin Hückel | Redaktion | steuerstud-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen und Leser,

der BFH hat aktuell ein wichtiges Urteil zum Kindergeld gefällt: Bei volljährigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Kein Kindergeldanspruch wird dagegen lt. BFH begründet, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da bereits die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird ( NWB KAAAH-09523; veröffentlicht am ).

Der Fall: Die Tochter der Klägerin schloss ihr BWL-Studium an einer Dualen Hochschule mit dem Abschluss Bachelor of Arts ab. Aufgrund eines im August 2015 geschlossenen Arbeitsvertrags vereinbarte die Tochter mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb ein ab Oktober 2015 beginnendes Vollzeitarbeitsverhältnis. Im September 2015 begann die Tochter ein fünfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise auch am Samstag statt. Die Familienkasse lehnte eine weitere Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2015 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Tochter mit dem Bachelorabschluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und während des Masterstudiums einer zu umfangreichen und damit den Kindergeldanspruch ausschließenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Die Entscheidung des BFH: Der BFH entschied nun zugunsten der Familienkasse. Für in Ausbildung befindliche volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Zwar können auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung abgegrenzt werden. Entscheidend hierfür ist, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder bereits die aufgenommene Berufstätigkeit. Indiz für eine bloß berufsbegleitend durchgeführte Weiterbildung kann sein, dass das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis den erlangten ersten Abschluss erfordert. Zudem spielt auch eine Rolle, ob sich die Durchführung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen der Berufstätigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht). Diese i. R. der Gesamtschau zu würdigenden Kriterien führen damit gegenüber der bisherigen Rspr. zu strengeren Maßstäben.

Herzliche Grüße

Ihre

Karin Hückel

Fundstelle(n):
SteuerStud 4/2019 Seite 221
NWB HAAAH-06086