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FG München Urteil v. - 13 K 1241/17 EFG 2019 S. 267 Nr. 4

Gesetze: EStG 2002 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, EStG 2002 § 3 Nr. 40 Buchst. d, EStG 2002 § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, KStG 2002 § 9 Abs. 1 Nr. 1, KStG 2002 § 8b Abs. 1, KStG 2002 § 8b Abs. 5, KStG 2002 § 8b Abs. 6, DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, DBA-Luxemburg 1973 Art. 20 Abs. 2 S. 3, AO § 39

Besteuerung der Einkünfte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), wenn der Gewinn der KGaA auch auf steuerfreien Dividendenbezügen beruht

Leitsatz

1. Von einer KGaA von ausländischen Tochtergesellschaften vereinnahmte Dividenden, die nach dem Schachtelprivileg in einem Doppelbsteuerungsabkommen (hier: Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBA-Schweiz in der Fassung ab und Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg in der vom bis gültigen Fassung) in voller Höhe steuerfrei sind und von der KGaA an einen persönlich haftenden Gersellschafter durchgeleitet werden, sind bei der Einkommensteuer des persönlich haftenden Gesellschafters infolge des Schachtelprivilegs ebenfalls steuerfrei und unterliegen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG lediglich dem Progressionsvorbehalt.

2. Soweit von einer KGaA vereinnahmte Dividenden nach § 8b Abs. 1, Abs. 5 KStG steuerfrei sind und von der KGaA an einen persönlich haftenden Gesellschafter durchgeleitet werden, unterliegen sie bei der Einkommensteuer des persönlich haftenden Gesellschafters (hier: in den Jahren 2004 bis 2008) dem Halbeinkünfteverfahren und sind nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG nur teilweise steuepflichtig. Das Gericht folgt nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, dass es sich bei der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG um eine originäre Einkünftequalifikation dergestalt handelt, als die Erzielung betrieblicher Kapitaleinkünfte für einen persönlich haftenden Gesellschafter im Rahmen seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der KGaA nicht möglich wäre.

3. Es ist eine an den Grundsätzen des § 39 AO orientierte wirtschaftliche Betrachtungsweise zur steuerrechtlichen Qualifizierung des Gewinnanteils des persönlich haftenden Gesesellschafters geboten. Auf den Umstand, dass eine gesamthänderische Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters am Betriebsvermögen der KGaA nicht stattfindet, kann es dabei nicht ankommen. Vielmehr erfolgt in dem Maße, in dem der persönlich haftende Gesellschafter aus seiner mitunternehmerischen Beteiligung an der KGaA einen Ertragsanteil beanspruchen kann, eine originäre Aufteilung der Einkünftequellen der KGaA zwischen dem Gesellschafter und der KGaA.

4. § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG ist nicht als Aufwands-, sondern als Zuordnungs- und Aufteilungsnorm auszulegen und anzuwenden, so dass es bei einer einheitlichen Qualifikation des steuerrechtlichen Geschäftsvorfalls bezogen auf das gesamte Betriebsvermögen bleibt, mit der Möglichkeit, gegebenenfalls unterschiedliche steuerrechtlichen Wirkungen auf Ebene des jeweiligen Anteilsberechtigten zu ziehen (Ausführungen zu Sinn und Zweck von § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG).

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 267 Nr. 4
EStB 2019 S. 283 Nr. 7
YAAAH-05386

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FG München, Urteil v. 25.10.2018 - 13 K 1241/17

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