Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Bilanzierung nach §§ 5, 4 Abs. 1 EStG
Qualifizierung der ausgezahlten Vorschüsse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG als Betriebseinnahmen oder als Darlehen im Rahmen
der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Leitsatz
1. Der Antragsteller (Ast) ist nicht buchführungspflichtig gewesen. Er hat zwar als Handelsvertreter ein Handelsgewerbe betrieben.
Jedoch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen des Ast einen nach Art und Umfang eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert hat, vgl. § 1 Abs. 2 HGB, oder im Handelsregister eingetragen ist. Die vom Ast erzielten Provisionen erforderten
einen derartigen Geschäftsbetrieb nicht.
2. Da der Ast nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet hat, hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung
sein Wahlrecht i. S. einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.
3. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn
des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat.
4. Ermittelt ein Handelsvertreter den Gewinn durch Überschussrechnung – wie der Ast – so muss er die erhaltenen Provisionsvorschüsse
gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Zuflusses als Einnahmen ansetzen. Hiervon ist das Darlehen abzugrenzen, bei dem
der Eingang des Geldes aus einer Schuldaufnahme stammt und welches nicht als Betriebseinnahme i. S. v. § 4 Abs. 3 EStG anzusehen
ist.
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