BVerwG Beschluss v. - 6 B 159/18

Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich

Gesetze: Art 6 MRK, Art 105 Abs 2 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, Art 108 Abs 3 S 1 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 2 A 1202/16 Beschlussvorgehend Az: 6 K 673/15 Urteil

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die mit ihrer Klage die Erstattung von im ersten Quartal 2013 gezahlten Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätte sowie einen Verzicht des Beklagten auf die Erhebung dieses Rundfunkbeitrags begehrt und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.

2Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).

3Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich von dem Inhaber einer Betriebsstätte in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt und bejaht worden ist (vgl. nur 6 C 49.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 ff.; u.a. - NJW 2018, 3223 Rn. 50 ff., 112 ff.).

4Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Der Rundfunkbeitrag wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist ein Vorteil, der den Inhabern von Betriebsstätten individuell zugerechnet werden kann, weil die Betriebsstätten aufgrund ihres Ausstattungsgrades mit Empfangsgeräten als typische Orte der Rundfunknutzung anzusehen sind und der Gesetzgeber hieran hat anknüpfen dürfen. Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht für Betriebsstätten verstößt nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit; ihre Bemessung ist vorteilsgerecht und nicht willkürlich (vgl. nur 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 ff.; u.a. - NJW 2018, 3223 Rn. 50 ff., 112 ff.).

5Ebenso ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag keine Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV darstellt und die Beurteilung auf einer vom Europäischen Gerichtshof geklärten Rechtslage beruht, sodass sich im Wege der Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu klärende Fragen nicht stellen. Die Umgestaltung einer Beihilfe setzt voraus, dass sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, die Änderung also die ursprüngliche Regelung in ihrem Kern betrifft. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dem steht der Umstand, dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen nicht entgegen (vgl. 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 90 und vom - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f.; u.a. - NJW 2018, 3223 Rn. 137 ff.).

6Die Klägerin setzt mit der Beschwerdebegründung dieser Rechtsprechung ihre eigene Rechtsauffassung gegenüber, ohne einen weitergehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Sie kritisiert im Wesentlichen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom als rechtsfehlerhaft, welches ihrer Auffassung nach auf Verstöße gegen die Bindungswirkung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an seine früheren Entscheidungen und gegen das in Art. 6 EMRK verankerte Willkürverbot beruhe. Der Umstand, dass die Klägerin mit dieser Rechtsprechung nicht einverstanden ist, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

7Lediglich der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass zum einen die in § 31 Abs. 1 BVerfGG normierte Bindungswirkung nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst besteht; es kann seine in einer früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassungen aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend waren (stRspr, vgl. - BVerfGE 4, 31 <38> und vom - 2 BvE 6/99 - BVerfGE 104, 151 <197>; - BVerfGE 78, 320 <328>). Zum anderen hat zwischenzeitlich auch der Europäische Gerichtshof in dem Übergang von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV gesehen (vgl. [ECLI:EU:C:2018:1019], Rittinger u.a. - Rn. 67).

8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich für das Aufhebungs- und das Verzichtsbegehren aus § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2018:181218B6B159.18.0

Fundstelle(n):
BAAAH-05333