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Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde
Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Kurgemeinde als Unternehmerin tätig ist und Vorsteuer ziehen kann. Dabei baut das FG Baden-Württemberg auf der Entscheidung des ) zum Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung eines Marktplatzes auf. Obgleich im Fall des FG Baden-Württemberg § 2b UStG noch nicht zur Anwendung kam, besitzt er zum einen wegen der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG sowie des Umstandes, dass es hier um die richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts ging, aktuellen Bezug.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Werden von einer Kurgemeinde auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, nämlich bei Zahlungsverpflichtung einer Kurtaxe als öffentlich-rechtlicher Abgabe, Leistungen (saubere Luft und Wasser, Infrastruktur wie Wanderwege, Einzelhandel und kulturelle Angebote) an die Kurgäste erbracht, so ist sie nichtunternehmerisch tätig, da sie nicht in Wettbewerb zu privaten Anbietern tritt. Diese können nämlich in dieser Gesamtheit solche Leistungen gerade nicht erbringen.
2. Auch wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG durch einmalige Erklärung gegenüber dem Finanzamt erreichen k...