Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Sachverständige im Gebührenstreit und seine Vergütung
Steuerberaterkammer wird wie andere Sachverständige für ihre Leistungen nach dem JVEG honoriert
In vor Gericht ausgetragenen Gebührenstreitigkeiten zwischen Steuerberatern und ihren Mandanten kann das erkennende Gericht Sachverständige zur Beurteilung der Angemessenheit der Gebührenforderung des Steuerberaters nach § 11 StBVV heranziehen. Auch eine Steuerberaterkammer (StBK) kann zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden, die dann nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu vergüten sind. [i]Kuhls/Kleemann, Steuerberatungsgesetz, § 79 NWB TAAAE-00145, Rz. 23 f. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ( 10 C 4.16 NWB CAAAG-72454) und der Vorinstanzen bleibt für eine zusätzliche Gebührenerhebung der Kammer nach § 79 Abs. 2 StBerG i. V. mit einer darauf gegründeten Gebührenordnung für Gutachten kein Raum.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Die rechtliche Rahmung der Sachverständigenvergütung
[i]JVEG regelt die Vergütung abschließendZieht ein Gericht mangels eigener ausreichender Expertise einen Sachverständigen heran, regelt das JVEG dessen Vergütung abschließend. § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG erklärt insoweit:
„Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt.“S. 281
[i]Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen BeschlussDie Heranziehung eines Sachverständigen durch ein Gericht hat zur Folge, dass die Festsetzung der Vergütung (§ 4 Abs. 1 JVEG) ausschließlich durch einen gerichtlichen Beschluss erfolgt.