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Kein Gestaltungsmissbrauch bei Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft
Mit dem Urteil v. - 4 K 127/15 NWB LAAAG-80807 hat das Hessische FG die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Sperrwirkung einzelsteuergesetzlicher Missbrauchsvorschriften bestätigt und fortgeführt. Hierbei erkannte es in dem besonderen Fall der Verlustnutzung durch rückwirkende Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Damit hat die Rechtsprechung dem allgemeinen Missbrauchstatbestand des § 42 AO als Ultima Ratio der Finanzverwaltung erneut eine Absage erteilt.
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[i]Sperrwirkung der speziellen Regelungen?Auch nach der Änderung von § 42 AO im Zuge des Jahressteuergesetzes 2008 ist das Verhältnis zu den einzelsteuergesetzlichen Missbrauchsverhinderungsvorschriften umstritten. Ob die speziellen Regelungen eine Sperrwirkung entfalten und mithin den Rückgriff auf § 42 AO versperren, hat das Hessische FG am - 4 K 127/15 NWB LAAAG-80807 im Fall der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft entschieden.
[i]FA versagt Verrechnung mit Verlustvorträgen der KlägerinIm zugrunde liegenden Urteilsfall erwarb die insolvenzbedrohte Klägerin (A-GmbH) die 100 %-Beteiligung an der liquiditätsstarken Tochtergesellschaft einer Bank (D-GmbH). Jene hatte zuvor erhebliche Gewinne...