Gestaltungsmissbrauch bei der Verschmelzung einer Gewinn- auf eine
Verlustgesellschaft
Leitsatz
Die Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft stellt grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42
AO dar.
§ 8c KStG und § 12 Abs. 3 UmwStG entfalten als Spezialvorschrift zu § 42 AO eine Abschirmwirkung im Hinblick auf die missbräuchliche
Nutzung von Verlusten in Umwandlungsfällen.
Bei modellhaften Gestaltungen aufgrund derer auf Ebene von Finanzdienstleistungsinstituten durch das bewusste Stehenlassen
von Swaps trotz Erreichen des wirtschaftlichen Sicherungszwecks Gewinnvorratsgesellschaften generiert werden, sprechen auf
dieser Ebene beachtliche Gründe für einen Gestaltungsmissbrauch.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2018 S. 862 Nr. 15 DStR 2018 S. 9 Nr. 46 DStRE 2019 S. 91 Nr. 2 DStZ 2018 S. 212 Nr. 7 EFG 2018 S. 486 Nr. 6 KÖSDI 2018 S. 20698 Nr. 4 KÖSDI 2018 S. 20740 Nr. 5 LAAAG-80807
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 29.11.2017 - 4 K 127/15
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