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Die rückwirkende „Ehe für alle“! – Update
I. Ausgangslage: Nachträgliche Zusammenveranlagung für gleichgeschlechtliche Ehegatten?
[i]Bergan, NWB 43/2018 S. 3179Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. (BGBl 2017 I S. 2787, nachfolgend Eheöffungsgesetz) hat der Gesetzgeber § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB dahingehend geändert, dass die Ehe nunmehr auch von zwei Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Gleichzeitig hat er in § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ermöglicht. Das NWB TAAAG-92649) hatte nun die Frage zu entscheiden, ob eine derartige Umwandlung steuerliche Rückwirkung entfaltet und somit bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, in denen die Lebenspartner einzeln veranlagt wurden, zu ändern sind. Es hat die Frage bejaht. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe stellt nach Auffassung des Finanzgerichts ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts hat das betroffene Finanzamt Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 57/18).
In gleichgelagerten Fällen sollte daher gegen entsprechende Ablehnungsbescheide Einspruch eingelegt werden. Im weiteren Verfah...