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Abbruchleistung und Ankauf des Abbruchmaterials – eine komplexe Leistung oder tauschähnlicher Umsatz?
„A Oy“
Bei diesem Verfahren vor dem EuGH ging es um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c, Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL bzw. um die Frage, ob und unter welchen Umständen Abbrucharbeiten und der anschließende Weiterverkauf eines Teils des Abbruchabfalls (z. B. Metallschrott) durch ein darauf spezialisiertes Unternehmen einen steuerbaren Umsatz im Sinne der MwStSystRL darstellen. Die Entscheidung des EuGH zum finnischen Umsatzsteuerrecht hat auch Bedeutung für das deutsche Umsatzsteuerrecht.
Die deutsche Finanzverwaltung regelt vergleichbare Fälle bereits im Abschnitt 3.16 UStAE. In dieser Verwaltungsvorschrift werden die Leistungsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien bei der Abgabe und Entsorgung werthaltiger Abfälle geregelt. Abschnitt 3.16 UStAE beschreibt hierbei im Zusammenspiel mit Abschnitt 10.5 Abs. 2 UStAE die verschiedenen Leistungsbeziehungen
Der EuGH äußert sich in seiner Entscheidung nun u. a. zu den Leistungsbeziehungen in dem Fall, in dem ein Abbruchunternehmer Abbrucharbeiten durchführt und er den hierbei anfallenden Metallschrott bei der Festlegung des Preises, zu dem er die Abbrucharbeiten anbietet, berücksichtigt.
I. Leitsätze
1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem i. V. mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Ab...