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Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in Umwandlungsfällen
Das FG Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorzunehmen ist, wenn ein Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht und das Betriebsgrundstück hierbei zurückbehalten wird. Dabei wurden auch Fragen der Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG im Hinblick auf § 15a Abs. 10 UStG und solche der umsatzsteuerlichen Organschaft erörtert.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Wird ein Wirtschaftsgut bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zurückbehalten und auf eine Personengesellschaft übertragen, so endet die Unternehmereigenschaft im Hinblick auf diesen Gegenstand, da allein die Beteiligung an einer Personengesellschaft keine Unternehmereigenschaft verleiht, so dass eine diesbezügliche Entnahme i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt. Zum Zeitpunkt der umsatzsteuerbefreiten unentgeltlichen Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG ist eine Änderung der Verhältnisse nach § 15a Abs. 1 und Abs. 8 Satz 1 UStG eingetreten, die eine entsprechende Vorsteuerkorrektur zur Folge hat.
2. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG mit der Folge, dass der Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen würde (§ 15a Abs. 10 Satz 1 UStG), setzt eine Unternehmensfortführung aufseiten des Erwerbers voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn das Ges...