Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Enteignung kein privates Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG?
[i]FG Münster, Urteil v. 28.11.2018 - 1 K 71/16 E NWB VAAAH-04820 Das NWB VAAAH-04820 entschieden, dass die Enteignung gegen Entschädigung zu keinem privaten Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG führt. So resultiert aus der Anordnung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Stadt) zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung, mit welcher sie den Grundstückseigentümer enteignet, kein steuerpflichtiger Gewinn i. S. des § 23 EStG.
I. Fehlender rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden
[i]Enteignung eines GrundstücksNach Auffassung des Finanzgerichts ist die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Stadt nicht als Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 EStG anzusehen. Denn ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setze voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen sei. Hierzu müsse ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein. Ein solcher Wille fehle, wenn ein Grundstück – wie im Streitfall – enteignet werde. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass aufg...