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Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen: Lichtdesigner als werkschaffender Künstler
(1) Zum Einfluss einer Änderung des OECD-Musterabkommens auf die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen. (2) Ein Lichtdesigner ist werkschaffend tätig, wenn er das später zur Aufführung gebrachte Lichtdesign vorab entwickelt und sein Werk sodann vor der eigentlichen Aufführung lediglich an die lokalen Verhältnisse anpasst, ohne noch im Rahmen der (späteren) Aufführungen auf das Werk Einfluss zu nehmen. Anders ist es dann, wenn er sein Werk – nach Art eines Performance-Künstlers – vor dem Publikum schafft (Bezug: Art. 3 Abs. 2, Art. 17, Art. 23A Abs. 1 OECD-Musterabkommen).
Die Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als eines völkerrechtlichen Vertrags erlangt nur aufgrund eines entsprechenden Zustimmungsgesetzes Wirksamkeit. Hierzu ist nur der deutsche Gesetzgeber befugt. Den Verwaltu...