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FG Köln 06.09.2018 13 K 939/13, BBK 3/2019 S. 106

Steuerrecht | Catering beim Film ist nur beschränkt abziehbar

Die Aufwendungen einer Filmproduktionsgesellschaft für das Catering zugunsten der Nicht-Arbeitnehmer sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur zu 70 % abziehbar. Die Abzugsbeschränkung auf 70 % entfällt nicht etwa deshalb, weil sich die Produktionsfirma ihre Cateringaufwendungen vom Auftraggeber erstatten lässt.

Unbeachtlich ist ferner, ob das Catering für die Herstellung des Films betriebsfunktional notwendig ist; dieses Kriterium spielt nur bei der Prüfung von Arbeitslohn eine Rolle – nicht aber beim Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 EStG.

[i]Keine Vergütung durch die bewirteten PersonenDie Aufwendungen für das Catering werden auch nicht von den bewirteten Personen wie Schauspieler und Kameraleute vergütet; in diesem Fall wäre die Abzugsbeschränkung nicht anwendbar. Die Vergütung erfolgt nämlich durch den Auftraggeber wie z. B. das Fernsehen.

Hinweis:

Unbeschränkt [i]Kleine Speisen bei Besprechung nur zu 70 % abziehbarabziehbar s...

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