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Die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuerbefreiung beim Erwerb eines Familienheims
Gemäß 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG ist die lebzeitige Schenkung eines Familienheims zwischen Ehegatten oder der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Ehegatten oder durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit. Unter Ausnutzung und Kombination dieser Steuerbefreiungen lässt sich die Nachfolgeplanung oftmals steuerlich optimieren.
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Familienheimbegriff
[i]Einschränkende Auslegung durch den BFHNach der Rechtsprechung des BFH ist ein Familienheim ein bebautes Grundstück i. S. von § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Darüber hinaus muss sich darin der „Mittelpunkt des familiären Lebens“ befinden. Zweit-, Ferien- und Wochenendwohnsitze sind daher nicht steuerbegünstigt.
Lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten
[i]Selbstnutzung zu eigenen WohnzweckenDie Ehegatten müssen im Familienheim tatsächlich und nicht nur vorübergehend wohnen. Eine gemeinsame Nutzung mit weiteren Familienangehörigen ist unschädlich, wenn sie einen gemeinsamen Hausstand führen. Bei gemischter Nutzung wird die Steuerbefreiung nur anteilig gewährt, d. h. nur insoweit, als das Familienheim zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. [i]Kein Objektverbrauch, keine BehaltensfristBei der lebze...