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Track 22 | JStG 2018: Stundung bei Reinvestitionen in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat
Bei der durch das StÄndG 2015 auf Druck des EuGH eingeführten Vorschrift des § 6b Abs. 2a EStG wurde durch das JStG 2018 eine Verzinsungsregelung für den Fall einer ganz oder teilweise ausbleibenden Reinvestition im Ausland eingeführt. Die Regelung hatte der Bundesrat vorgeschlagen, um Missbrauch und ungewollte Steuergestaltungen zu verhindern. Das Steuerschlupfloch ist jetzt geschlossen worden.
Die nächste Neuerung, die wir Ihnen nun vorstellen, ist die Stundungsregelung bei einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG. Und zwar bei Reinvestitionen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
Nach § 6b EStG wird die Stundung der Steuerschuld für Gewinne unter der Voraussetzung gewährt, dass diese in den Erwerb von Ersatzwirtschaftsgütern reinvestiert werden. Die Ersatzwirtschaftsgüter müssen zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in Deutschland gehören. Im Jahr 2015 hatte der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden: Diese Regelung verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit.
Als Reaktion auf das EuGH-Urteil wurde in § 6b EStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 ein neuer Abs. 2a eingefügt. Danach sind auch Reinvestitione...