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NWB Nr. 33 vom Seite 2733

NWB AKTUELLES 33/2001

Kraftfahrzeugsteuer für Motorräder

Zulassungspflichtige Motorräder werden nach geltendem Recht jährlich mit 3,60 DM je angefangenen 25 cm3 besteuert. Eine Steuerbemessung nach den Abgasemissionen - wie für Pkw und für Nutzfahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht - gilt derzeit nicht.

Bei einer Zulassung mit Saisonkennzeichen wird die Steuer nur anteilig für den jeweiligen Betriebszeitraum festgesetzt. Die Zuteilung der besonderen Oldtimerkennzeichen unterliegt einer pauschalen KraftSt von 90 DM im Jahr. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Oldtimer sind in der StVZO geregelt. Wesentlich für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens ist u. a., dass das Fahrzeug vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurde und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts eingesetzt wird. Eine Begrenzung hinsichtlich der Jahresfahrleistung besteht nicht.

Für neu in den Verkehr kommende Motorräder ist das Emissionsverhalten inzwischen im Fahrzeugbrief und -schein ausgewiesen. Die Systematik und die jeweiligen Schlüsselnummern sind mit denen für Pkw nicht vergleichbar. Das Emissionsverhalten wird von den Verkehrsbehörden verbindlich festge...

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