Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung
Bezug: (BStBl 2006 I S. 253)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom (BStBl 2006 I S. 253) wie folgt gefasst:
„b) Buchwertabfindung
Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.
Wie Beispiel 21. Jedoch erhält der Miterbe C statt einer Barabfindung das Wirtschaftsgut 1 als Abfindung. Dieses wird in das Betriebsvermögen des C gehörenden Einzelunternehmens übertragen.
Es liegt ein Fall der unechten Realteilung (vgl. Rn. 2 des -/- 2018/0795144, BStBl 2019 I S. 6) vor. C hat nach § 16 Absatz 3 Satz 2 EStG den Buchwert des Wirtschaftsgutes 1 (100.000 €) fortzuführen. Das Kapitalkonto des C beim Betrieb der Erbengemeinschaft sinkt unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf null. C muss das Wirtschaftsgut in seinem eigenen Betrieb mit 100.000 € erfolgsneutral unter Erhöhung seines Kapitalkontos erfassen. Für C entstehen weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.“
BMF v. - IV C 6 - S 2242/07/10004
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 11
DB 2019 S. 99 Nr. 3
DStR 2019 S. 59 Nr. 1
KoR 2019 S. 110 Nr. 2
KÖSDI 2019 S. 21063 Nr. 1
NWB-EV 2019 S. 47 Nr. 2
StB 2019 S. 75 Nr. 3
RAAAH-04522