OFD Frankfurt/M. - S 2190 A - 014 - St 210

Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung

Neufassung der Rn. 52 im durch BStBl 2019 I, xxx

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom (BStBl 2006 I, 253) wie folgt gefasst:

b) Buchwertabfindung

Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.

Beispiel 21a

Wie Beispiel 21. Jedoch erhält der Miterbe C statt einer Barabfindung das Wirtschaftsgut 1 als Abfindung. Dieses wird in das Betriebsvermögen des C gehörenden Einzelunternehmens übertragen.

Es liegt ein Fall der unechten Realteilung (vgl. Rn. 2 des BStBl 2019 I, xxx) vor. C hat nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG den Buchwert des Wirtschaftsgutes 1 (100.000 €) fortzuführen. Das Kapitalkonto des C beim Betrieb der Erbengemeinschaft sinkt unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf null. C muss das Wirtschaftsgut in seinem eigenen Betrieb mit 100.000 € erfolgsneutral unter Erhöhung seines Kapitalkontos erfassen Für C entstehen weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.

Dieses Schreiben ist im BStBl I 2019, xxx veröffentlicht.

Hinweis der OFD:

Das BMF-Schreiben zur Erbauseinandersetzung vom ist veröffentlicht als Anlage 13 I EStH.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2190 A - 014 - St 210

Fundstelle(n):
EAAAH-08498