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FG Baden-Württemberg | Teilwertzuschreibung bei einem Fremdwährungsdarlehen
Eine voraussichtlich dauerhafte Erhöhung des Kurswertes mit der Folge einer Teilwertzuschreibung liegt bei einem unbefristeten Fremdwährungsdarlehen vor, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag oder 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hatte 1999 ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken zu einem Umrechnungskurs von 1,61 CHF/€ aufgenommen. In ihrer Handelsbilanz für das Jahr 2010 legte sie bei der Bewertung des Darlehens einen Wechselkurs von 1 € zu 1,24645 CHF zugrunde. In der Feststellungserklärung für 2010 wurde die Handelsbilanz gem. § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an die steuerlichen Vorschriften angepasst. Das Finanzamt erkannte die Teilwertzuschreibung nicht an. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. S. 3
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