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BFH 22.11.2018 II B 8/18, StuB 1/2019 S. 48

Grunderwerbsteuer | Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft

(1) Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden. (2) Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des § 6a Satz 1 GrEStG keine Anwendung. (3) Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG, der die rückwirkende Geltung des § 6a Satz 1 GrEStG n. F. für nach dem verwirklichte Erwerbsvorgänge anordnet, ist nicht ernstlich zweifelhaft (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6a Satz 1, § 23 Abs. 12 GrEStG n. F.; § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1 UmwG).

Praxishinweise

(1) An einem Formwechsel (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1 UmwG) ist nur ein Rechtsträger beteiligt. Dabei findet keine Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen ...

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