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Lichtbildschutz | „Museumsfotos“ im Internet
Der Träger eines kommunalen Kunstmuseums kann von einem Besucher, der unter Verstoß gegen das im Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbarte Fotografierverbot Fotografien im Museum ausgestellter Werke anfertigt und im Internet öffentlich zugänglich macht, als Schadensersatz Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen.
Das Hochladen der eingescannten Bilder aus der Publikation des klagenden Museums verletzt nach Auffassung des BGH das Recht, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1, § 19a UrhG). Bei Anfertigung der Fotografien habe der Fotograf Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen zu treffen, weshalb solche Fotografien regelmäßig das für den Schutz erforderliche Mindestmaß an per...