1. § 19 Abs. 4 Satz 1 GewStDV (i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften vom , BGBl 2010 I S. 386) ist wortlautgetreu auszulegen; eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden
nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hat daher bei dem Finanzdienstleistungsinstitut nur zu unterbleiben, soweit die Entgelte unmittelbar
auf Finanzdienstleistungen entfallen. Das sog. Bankenprivileg umfasst deswegen nicht die als Sonderbetriebsausgaben abgezogenen
Aufwendungen eines atypisch an dem Finanzdienstleistungsinstitut beteiligten stillen Gesellschafters für die Fremdfinanzierung
seiner Gesellschaftereinlage bei dem Finanzdienstleistungsinstitut.
2. Insoweit, als die Neufassung des Bankenprivilegs für Finanzdienstleistungsinstitute in § 19 Abs. 4 S. 1 GewStDV (i. d.
F. v. ) gem. § 36 Abs. 3 S. 2, 1. HS GewStDV (i. d. F. v. ) rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden
ist, liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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