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FG München Urteil v. - 9 K 3183/15

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a, GewStDV 2010 § 19 Abs. 4 S. 1, GewStDV 2010 § 36 Abs. 3 S. 2, GG Art. 20 Abs. 3, KWG § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 10

Wortlautgetreue Auslegung und Anwendung des sogenannten Bankenprivilegs für Finanzdienstleistungsinstitute

keine Anwendung des Bankenprivilegs auf Finanzierung der Gesellschaftereinlage eines atypisch still an dem Finanzdienstleistungsinstitut Beteiligten

rückwirkende Anwendung von § 19 Abs. 4 S. 1 GewStDV 2010 ab 2008 verfassungsrechtlich zulässig

Leitsatz

1. § 19 Abs. 4 Satz 1 GewStDV (i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom , BGBl 2010 I S. 386) ist wortlautgetreu auszulegen; eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hat daher bei dem Finanzdienstleistungsinstitut nur zu unterbleiben, soweit die Entgelte unmittelbar auf Finanzdienstleistungen entfallen. Das sog. Bankenprivileg umfasst deswegen nicht die als Sonderbetriebsausgaben abgezogenen Aufwendungen eines atypisch an dem Finanzdienstleistungsinstitut beteiligten stillen Gesellschafters für die Fremdfinanzierung seiner Gesellschaftereinlage bei dem Finanzdienstleistungsinstitut.

2. Insoweit, als die Neufassung des Bankenprivilegs für Finanzdienstleistungsinstitute in § 19 Abs. 4 S. 1 GewStDV (i. d. F. v. ) gem. § 36 Abs. 3 S. 2, 1. HS GewStDV (i. d. F. v. ) rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden ist, liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAH-03914

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FG München, Urteil v. 31.05.2017 - 9 K 3183/15

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