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Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH selbst
Die im Vorfeld der Gründung einer GmbH entstehenden und insbesondere bei Einbringung/Bewertung von Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen mitunter beträchtlichen Kosten einer Rechts- und Steuerberatung sollen nach dem Willen der Gründer regelmäßig von der Gesellschaft selbst getragen werden. Werden bei der Umsetzung dieser Vorgabe aber nicht gewisse rechtliche Mindeststandards beachtet, können hieraus schnell unnötige Konflikte mit dem Registergericht entstehen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Regelmäßige Verschiebung von Gründungsaufwand in Richtung GmbH
[i]Wer trägt den Aufwand?In der Praxis wird vor allem anlässlich der (Neu-)Gründung einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) von den Gesellschaftern der Wunsch geäußert, dass der dabei anfallende Gründungsaufwand (Bekanntmachungskosten für die Eintragung in das Handelsregister, Notar- und Gerichtsgebühren, ggf. auch Kosten für Rechts- oder Steuerberatung) allein von der Gesellschaft selbst getragen werden soll. Dieser Wunsch ist solange unproblematisch, wie gewisse rechtliche Rahmenbedingungen beachtet werden.
So muss die [i]Erforderlichkeit von Satzungsregelungen ungeklärt Satzungsregelung, in der die Übernahme der Kosten zu bestimmen ist, gewissen inhaltlichen Mindestan...