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Empfangsbevollmächtigte bei Publikumsgesellschaften in Insolvenz
Im Hinblick auf die praxisrelevante Änderung des AEAO zu § 122, Nr. 2.5.5 Buchst. d ist es der Finanzverwaltung nunmehr dem Grunde nach gestattet, auch in Insolvenzverfahren von § 183 AO Gebrauch zu machen. Insbesondere bei insolventen Publikumsgesellschaften mit mehreren hundert oder tausend Beteiligten (Anlegern) kann die Finanzverwaltung im Fall des Vollmachtswiderrufs einen fingierten Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO bestimmen. Regelmäßig wird dies die Komplementär-GmbH oder die Treuhandgesellschaft sein. Kommen diese ihrer Pflicht zur Informationsweitergabe nicht nach, ist der Steuerpflichtige jedoch keinesfalls rechtsschutzlos gestellt; vielfach dürfte ein schlichter Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO genügen, um materiell-rechtliche Einwendungen geltend zu machen.
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Neuregelung im AEAO zu § 122, Nr. 2.5.5 Buchst. d
[i]Sonderregelung für Bekanntgabe an mehrere PersonenDie in § 183 Abs. 1 AO zugelassene Vereinfachung darf nicht so weit gehen, dass der Steuerpflichtige in seinen Rechten eingeschränkt wird. Diese Art der Bekanntgabe ist daher gem. § 183 Abs. 2 AO unzulässig, soweit über das Vermögen der Gesellschaft, aber nicht ihrer Gesellschafter, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; es sei denn, der Informationsfluss zwischen de...