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NWB Nr. 11 vom Seite 932

NWB AKTUELLES 11/2000

Klageerhebung auch ohne Unterschrift wirksam?

Das Niedersächsische Ki (NWB EN-Nr. 214/2000) entschieden, dass eine Klage nicht deshalb unzulässig sei, weil auf der Klageschrift die eigenhändige (handschriftliche) Unterzeichnung fehle (gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung). Allerdings ist die Klage aus anderen Gründen abgewiesen worden (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH gehört grundsätzlich die Unterschrift zum Formerfordernis der Schriftlichkeit i. S. des § 64 Abs. 1 FGO (vgl. BStBl 1999 II S. 313, m. w. N. auch auf gleichgelagerte Rechtsprechung anderer Bundesgerichte). Die Finanzrichter des 7. Senats aus Hannover folgen dem nicht, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung etwas vom Bürger verlange, was das Gesetz gerade nicht fordere. Unter Berufung auf Tipke/Kruse (Kommentar zur AO/FGO, § 64 FGO Tz. 9, 10 ff.) sowie auf Seer (in Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, § 23 Rz. 148) führt das Niedersächsische FG aus, dass kein Grund ersichtlich sei, warum im Gerichtsverfahren etwas anderes als im Vorverfah-S. 933ren (§ 357 Abs. 1 Satz 2 AO: keine Unterschrift) gelten solle. Im Übrigen verlange § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO ausdrücklich neben der ...

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