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EbAV-Richtlinie(n)
Ziel der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Amtsblatt Nr. L 235 vom S. 10–21) – sog. Pensionsfonds-Richtlinie – ist es, Vorschriften zur Regelung der Tätigkeit und Beaufsichtigung der EbAV und Pensionsfonds in allen Ländern der Europäischen Union festzulegen.
Die Vorschrift gilt in Deutschland für die beiden Durchführungswege Pensionskasse und Pensionsfonds, während die Unterstützungskasse und die Direktzusage ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind. Die Direktversicherung ist ebenfalls vom Regelungsbereich der Pensionsfonds-Richtlinie ausgenommen, da auf diesen Durchführungsweg die sog. „Solvency II-Richtlinie“ (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit [Solvabilität II]) Anwendung findet.
Mit der EbAV-Richtlinie soll ein hohes Schutzniveau für die zukünftigen Rentner gewährleistet werden, indem
strenge Aufsichtsregeln durch das jeweilige EU-Land festgelegt werde...