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Arbeitgeberzuschuss
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde im Betriebsrentengesetz der § 1a Absatz 1a neu aufgenommen. Danach muss ein Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterleiten, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Wird bei einer reinen Beitragszusage eine Entgeltumwandlung vorgenommen, so ist nach § 23 Absatz 2 BetrAVG im Tarifvertrag zu regeln, dass ein Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.