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Miterben | Übertragung von Anteilen an einer Grundbesitz-GbR
Erklärt ein Miterbe für sich und für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundstücks, ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis dafür, dass die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder aber zumindest eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt, mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der im Grundbuch als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragenen Personen nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 Abs. 1 GBO) beigebracht werden. Beweiserleichterungen bedarf es insoweit nicht.
Im Streitfall genügten deshalb u. a. auch die privatschriftlich verfassten Niederschriften über entsprechende Gesellschafterversammlungen einer GbR mit der Bezeichnung „Erben ...