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Umsatzsteuer kompakt
Mehrfache Inanspruchnahme des § 19 UStG (BFH)
Werden von mehreren Gesellschaften gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern inhaltsgleiche Buchführungsleistungen deshalb nacheinander erbracht, um mehrfach die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung führt.
Sachverhalt: Die Klägerin war in Form einer GmbH als Steuerberatungsgesellschaft tätig. Die Klägerin war an insgesamt sechs GmbH & Co. KGs (KGs) jeweils als Kommanditistin beteiligt. Die KGs erbrachten Leistungen, die bis zur Gründung der KGs inhaltsgleich von der Klägerin direkt an diese Kunden erbracht worden waren. Die KGs hatten keine eigenen Angestellten und keine eigenen sächlichen Aktiva. Die Entgelte der Kunden vereinnahmten die KGs jeweils auf eigene Rechnung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die entsprechenden Umsätze der KGs der Klägerin zuzurechnen seien, da die Gestaltung, nach der die Leistungen auf die KGs ausgelagert und aufgrund Unterschreitung der Kleinunternehmergrenze nicht der Umsatz- und Gewerbesteuer unterworfen wurden, missbräuchlich sei. Das Finanzgericht wies...