BGH Beschluss v. - IX ZR 60/18

Bemessung der Verjährungsfrist bei Schadenseinheit

Gesetze: § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB

Instanzenzug: Az: 15 U 2774/17 Raevorgehend LG Landshut Az: 82 O 493/17

Gründe

11. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

32. Im Übrigen ist die Sache zutreffend entschieden.

4a) Mit Recht hat das Vordergericht Schadensersatzansprüche aus fremdem Recht der D.                GmbH als verjährt erachtet. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB ist infolge der Schadensentstehung im Jahre 2012 und der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände von einem Beginn der Verjährung am und einem Ablauf mit dem auszugehen.

5aa) Durch die im Jahr 2012 gegen die D.                  GmbH erhobenen Klagen von Anlegern wurde die Verjährung in Lauf gesetzt.

6Manifestiert sich die Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem Vertrag Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (, WM 2009, 1376 Rn. 28). Bei dieser Sachlage entstanden Schäden der D.                 GmbH, die in der fehlerhaften rechtlichen Prüfung der Prospekte durch die Beklagte wurzeln sollen, mit der ihr bekannten Inanspruchnahme durch einzelne Anleger im Jahr 2012.

7bb) Der aus einem bestimmten Verhalten erwachsende Schaden ist in der Regel als ein Ganzes aufzufassen. Es gilt daher eine einheitliche Verjährungsfrist, wenn schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen gerechnet werden kann (, WM 2015, 2064 Rn. 20). Nach diesen Grundsätzen der Schadenseinheit, an denen weiter festzuhalten ist (vgl. kürzlich , WM 2018, 1591 Rn. 26), begann die Verjährungsfrist im Jahr 2012 mit der erstmaligen Inanspruchnahme der D.                  GmbH durch Anleger für sämtliche Folgeschäden zu laufen. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, die Klagewelle aus dem Jahr 2012 habe nicht auch die vorliegende Anlage betroffen. Nach den mangels Einlegung eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO) bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Vordergerichts (vgl. , ZInsO 2014, 1661 Rn. 8) richteten sich die im Jahre 2012 erhobenen Klagen gegen sämtliche Fonds.

8b) Eigene Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind nicht begründet. Die Gegenläufigkeit der Interessen der Anleger und der D.                  GmbH steht einem Drittschutz im Blick auf die Beauftragung der Beklagten mit der rechtlichen Prüfung des Prospektinhalts entgegen (vgl. , WM 2009, 1249 Rn. 42; Beschluss vom - IX ZR 12/17, Rn. 2).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZR60.18.0

Fundstelle(n):
SAAAH-03408