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Fokus: „Bearbeitungsgebühr“ aufgrund formularmäßiger Klausel bei einem Avalkredit unzulässig
Eine formularmäßige Klausel über die Zahlung einer „Bearbeitungsgebühr“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bei einem Avalkredit unwirksam. Die Gegenleistung eines Avalkredites mit einem Unternehmer ist die entsprechende Provision, so dass die Vereinbarung einer gesonderten „Bearbeitungsgebühr“ unzulässig ist ( NWB DAAAG-88367).
Sachverhalt
Kläger war ein selbständiger Immobilienmakler. In den Jahren 2004 bis 2008 schloss der Kläger mit der beklagten Bank mehrere Darlehensverträge. Die Darlehen wurden zum Kauf eines Grundstücks und zum Bau eines Wohn- und Geschäftshauses aufgenommen. Der Darlehensbetrag belief sich auf eine Summe von 8 Mio. €. Es handelte sich nach Absprache mit der Beklagten um einen Kontokorrentkredit, der in Form von Termingeldern oder in Form von Avalen genutzt werden durfte. Für die Avalkredite wurde eine Avalprovision i. H. von 1,5 % p. a. auf den jeweils ausstehenden Bürgschaftsbetrag zuzüglich einer einmaligen Ausfertigungsgebühr je Bürgschaftsurkunde von 50 € vereinbart. Außerdem war in Ziffer 2 des Vertrages eine „einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbe...