Eine neue Facette bei der Bilanzierung der Rückstellungen — die Abbildung von Altersteilzeitverpflichtungen
Altersteilzeitmodelle sind nach wie vor ein gängiges Mittel der Personalpolitik, ob sie ein kluges Mittel sind, angesichts des immer häufiger festzustellenden Fachkräftemangels in vielen Branchen, steht dabei auf einem anderen Blatt. Für die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus der Altersteilzeit sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, denn unzweifelhaft besteht jedenfalls im Blockmodell ein Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers. Meist erhalten die Arbeitnehmer im Altersteilzeitvertrag die Zusicherung einer Art Abfindungszahlung, weil für den vorzeitigen Ruhestand die gesetzliche Rente geringer ausfällt als ohne die Altersteilzeitregelung.
Dieser [i]Nur das „Wie“ der Bilanzierung war fraglich sog. Nachteilsausgleich war bisher umstritten; denn fraglich war, ob eine Rückstellung für diesen Nachteilsausgleich entweder mit dem Beginn der Altersteilzeit mit dem vollen abgezinsten Wert zu passivieren ist oder ob der Betrag ratierlich über die Beschäftigungsphase anzusammeln ist. Diese Frage kann man vermutlich in beiden Fällen hinreichend gut begründen. Die Finanzverwaltung jedenfalls war bisher der Meinung, dass die Rückstellung bis zum Ende der Beschäftigungsphase ratierlich anzusammeln ist. Das FG München wiederum war in einem Verfahren allerdings der Ansicht, dass die Rückstellung beim Abschluss des Altersteilzeitvertrags mit dem vollen abgezinsten Wert zu bilanzieren sei.
Das [i]Überraschende Begründung des BFHletzte Wort hatte also der BFH. Und zur allseitigen Überraschung entschied er mit Urteil vom , dass mangels wirtschaftlicher Verursachung in der Vergangenheit überhaupt keine Rückstellung gebildet werden dürfe. Dass die Begründung des BFH die Kommentatoren nicht durchweg überzeugte, überrascht dann ebenfalls nicht so sehr. Denn mit dem Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung dürfte an rechtlicher und auch wirtschaftlicher Verursachung kein ernsthafter Zweifel bestehen, so dass die Verpflichtung auch bilanziell abgebildet gehört. Hier Bilanzierungsprinzipien erkennen zu wollen, bedeutet jedenfalls eine Herausforderung. Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil nun an, wenn auch letztlich pragmatisch, und hat ein Schreiben hierzu veröffentlicht, mit dem sie das bisherige von 2007 anpasst. BBK-Autor Falco Hänsch zeigt in kompakter Form , was Sie zu diesem Thema wissen müssen.
Mit [i]Frohe Weihnachten!dieser Ausgabe 24 endet nun der Jahrgang 2018; BBK-Herausgeber, die Redaktion und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NWB Verlags wünschen Ihnen auf diesem Wege frohe Weihnachten, einen guten Rutsch ins Neue Jahr sowie Glück und Erfolg für 2019!
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2018 Seite 1133
XAAAH-03198