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Hessisches FG | Abzugsfähigkeit finaler Betriebsstättenverluste
(1) In- und ausländische Betriebsstätten befinden sich hinsichtlich der Verlustberücksichtigung in einer vergleichbaren Situation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH. (2) Die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus ausländischen Betriebsstätten ist während des Bestehens der ausländischen Betriebsstätte zur Verhinderung doppelter Verlustnutzung gerechtfertigt. Diese Nichtberücksichtigung ist aber unverhältnismäßig, wenn die Verluste im Ausland nicht mehr mit künftigen Gewinnen verrechnet werden können.
Im Streitfall [i]Zur EuGH-Entscheidung s. Heckerodt, IWB 13/2018 S. 521 NWB YAAAG-88052 erzielte die Klägerin, ein inländisches Kreditinstitut, durch ihre Betriebsstätte in Großbritannien dauerhaft Verluste und begehrte aus unionsrechtlichen Gründen im Zeitpunkt der Aufgabe der Betriebsstätte deren Berücksichtigung...