Änderung einer Eintragung zur Insolvenztabelle –
Ermessensausübung – Vergleichbarkeit mit bestandskräftiger
Feststellung – Bedeutung der Restschuldbefreiung – Anwendbarkeit
der Änderungsvorschriften für Steuerbescheide
Leitsatz
Der widerspruchslosen Eintragung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in die Insolvenztabelle kommt dieselbe Wirkung
zu wie einer bestandskräftigen Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO (, BStBl II 2012, 298).
Die Ablehnung einer Änderung des Tabelleneintrags nach § 130 AO ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die hiergegen
gerichteten Einwendungen bereits mit dem Widerspruch gegen die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle hätten vorgebracht
werden können.
Wendet sich der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit einer nachgereichten Steuererklärung gegen den Tabelleneintrag,
kann bei den Ermessenserwägungen des FA auch berücksichtigt werden, dass die seinerzeit angemeldete Forderung ihn nicht mehr
belastet.
Eine Änderung des Tabelleneintrags nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Vorschrift
nur für die Änderung von Steuerbescheiden gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAH-03137
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 24.11.2017 - 1 K 3808/15 U
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