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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 3808/15 U

Gesetze: AO § 5; AO § 130 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 251 Abs. 3; InsO § 178 Abs. 1; InsO § 178 Abs. 3; InsO § 185; InsO § 301; FGO § 102

Änderung einer Eintragung zur Insolvenztabelle – Ermessensausübung – Vergleichbarkeit mit bestandskräftiger Feststellung – Bedeutung der Restschuldbefreiung – Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften für Steuerbescheide

Leitsatz

  1. Der widerspruchslosen Eintragung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in die Insolvenztabelle kommt dieselbe Wirkung zu wie einer bestandskräftigen Feststellung gemäß § 185 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO (, BStBl II 2012, 298).

  2. Die Ablehnung einer Änderung des Tabelleneintrags nach § 130 AO ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die hiergegen gerichteten Einwendungen bereits mit dem Widerspruch gegen die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle hätten vorgebracht werden können.

  3. Wendet sich der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit einer nachgereichten Steuererklärung gegen den Tabelleneintrag, kann bei den Ermessenserwägungen des FA auch berücksichtigt werden, dass die seinerzeit angemeldete Forderung ihn nicht mehr belastet.

  4. Eine Änderung des Tabelleneintrags nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur für die Änderung von Steuerbescheiden gilt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAH-03137

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.11.2017 - 1 K 3808/15 U

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