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NWB AKTUELLES 38/97
Ausübung des Ermessens bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Die Kläger hatten ihre Steuererklärung vier Monate zu spät eingereicht. Die auf dieser Grundlage durchgeführte Veranlagung führte zu einer Abschlußzahlung in Höhe von 344 000 DM. Das FA setzte einen Verspätungszuschlag mit dem Höchstbetrag des § 152 Abs. 2 Satz 1 AO von 10 000 DM fest. Nach dem (NWB EN-Nr. 1212/97) kann eine Festsetzung in dieser Höhe nicht nur in außergewöhnlichen Fällen, etwa beim Zusammentreffen mehrerer erschwerender Umstände, gerechtfertigt sein. Die grundsätzliche Gleichwertigkeit der in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO genannten Ermessenskriterien gestattet eine angemessene Sanktion in Fällen erheblicher Fristüberschreitung, schwerwiegenden Verschuldens und hoher Steuerfestsetzung. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Höhe des Verspätungszuschlags den durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung bewirkten Zinsvorteil erheblich übersteigt. Der Höchstbetrag von 10 000 DM ist ein Korrektiv zur Anwendung eines ermessensgemäß ermittelten Vomhundertsatzes bezogen auf die festgesetzte Steuer. Nur in dem Umfang, wie die Sanktionswirkung des Verspätungszuschlags und nicht die Abschöpfung des...