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Verzinsung und unrichtiger Steuerausweis
Anders als bei der Korrektur einer Rechnung, die nicht alle Pflichtangaben nach §§ 14 Abs. 4, 14a UStG enthält, kommt der Korrektur einer Rechnung nach § 14c Abs. 1 UStG, die einen unrichtigen Steuerausweis aufweist, keine Rückwirkung zu. Dies hat der BFH bereits im Jahre 2016 entschieden. Bei der Korrektur einer Rechnung nach § 14c Abs. 1 UStG ist demnach eine Zinsbelastung gegeben.
I. Leitsätze (amtlich)
1. NV: § 233a AO sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und der danach zu berechnenden Zinsen vor.
2. NV: Einwendungen dagegen, dass ein Unternehmer die in einem Dokument offen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Art. 203 MwStSystRL geschuldet hat, können nicht im Verfahren wegen Zinsen zur Umsatzsteuer vorgebracht werden.
II. Sachverhalt
Eine GmbH hatte in den Streitjahren 2006 bis 2009 sowie 2010 Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung Volljähriger i. S. der §§ 1896 ff. BGB erbracht. Dafür erhielt sie Vergütungen. Gegenüber den zuständigen Amtsgerichten erteilte die GmbH als „Rechnung“ bezeichnete Dokumente. Darin gab sie jeweils u. a. eine Rechnungsnummer, das Aktenzeichen des Amtsgerichts, den Name und das Geburtsdatum der betreuten Person, eine Addition der im Abrechnungszeitraum erbracht...