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NWB AKTUELLES 15/97
Bedeutung der Geringverdienergrenze in der Sozialversicherung
Gesetzlich vorgeschrieben (§ 249 SGB V, § 168 SGB VI, § 58 SGB XI und § 171 AFG) ist, daß der Arbeitgeber für Beschäftigte (sog. Geringverdiener) den Sozialversicherungsbeitrag allein trägt, wenn deren monatliches Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Solange ein Siebtel der Bezugsgröße 610 DM nicht erreichte, war dieser Betrag maßgebend (Übergangsregelung). Bei dem Betrag von einem Siebtel der Bezugsgröße handelt es sich um den Grenzbetrag für die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen. Geringfügigkeit in diesem Sinne liegt nach § 8 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung an regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet. Die Bezugsgröße ändert sich jährlich; entsprechend verändert sich auch der Grenzbetrag. In den neuen Bundesländern gilt eine gesonderte (niedrigere) Bezugsgröße und demnach auch ein niedrigerer Grenzwert.
1996 belief sich ein Siebtel der Bezugsgröße in den alten Bundesländern auf 590 DM und in den neuen Bundesländern auf 500 DM. Legt man den Betrag von 590 DM zugrunde, so...