Der Erwerb der Todesfallleistung ist nicht als Erwerb i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einzuordnen. Die hier vorliegende Übertragung
der Versicherung ist keine Schenkung auf den Todesfall, da sie unbedingt erfolgte und die Versicherungsnehmerstellung sofort
erlangt wurde. Der Erwerb der Todesfallleistung erfolgte vielmehr durch Schenkung unter Lebenden gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG,
wobei die Schenkungsteuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG mit dem Tod des Erblassers entstanden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1987 Nr. 23 ErbBstg 2019 S. 30 Nr. 2 ErbStB 2019 S. 6 Nr. 1 NWB-EV 2019 S. 6 Nr. 1 PAAAH-01854
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FG Münster, Urteil v. 13.09.2018 - 3 K 2766/16 Erb
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